Satzung des Turnvereins 1877 Lauf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Turnverein 1877 Lauf e.V. Er hat seinen Sitz in Lauf a. d. Pegnitz und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, die Pflege der Jugend- und Nachwuchsarbeit, sowie kulturelle und musische Betätigungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und kultureller Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Mitgliedschaft wenigstens eines Elternteiles notwendig. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Ausschlüsse sind dem Vereinsrat zur Kenntnis zu bringen.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch „Übergabe-Einschreiben“ bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Vereinsrat zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Vereinsrat zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist möglich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und gegebenenfalls Abteilungsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; Abteilungsbeiträge bedürfen deren Zustimmung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind – die Mitgliederversammlung
– der Vereinsrat
– der Vorstand
– die Abteilungen

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem – Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– 3. Vorsitzenden
– 4. Vorsitzenden
– 5. Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorsitzende gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß zwei weitere Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen; er ist besonderer Vertreter im Sinne § 30 BGB und wird durch den Vereinsrat bestellt. Er leitet die Geschäftsstelle des Vereins, ist verantwortlich für die Mitgliederverwaltung, hält Kontakte zu Abteilungen, Behörden und anderen Vereinen; bereitet Organisationsabläufe und Aktivitäten des Gesamtvereins vor und ist berechtigt Geldgeschäfte bis Euro 500,– zu tätigen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird dadurch nicht eingeschränkt.
Jedem Vorstandsmitglied wird eine jährliche Ehrenamtspauschale in Höhe von Euro 500,– gewährt.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vereinsrates, der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat innerhalb eines Monats für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Vereinsrat
Der Vereinsrat besteht aus

  • dem Vorstand
  • den Abteilungsleiterinnen/den Abteilungsleitern, die durch die Abteilungen gewählt werden
  • aus fünf Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter sind und für die Zeit von drei (3) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Amtsperiode ist gleich der desVorstandes.

§ 10 findet für diese Mitglieder des Vereinsrates voll Anwendung.
Der Vereinsrat kann zur Durchführung wichtiger Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Diese lösen sich mit der Erledigung der Angelegenheit auf.

§ 13 Abteilungen
Für die vom Verein zu verfolgenden Ziele und Zwecke werden mit Genehmigung des Vereinsrates Abteilungen gebildet. Die Abteilungen und deren Leiter sind in ihrem Aufgabengebiet selbständig und eigenverantwortlich tätig.
Jede Abteilung wählt selbständig ihren Abteilungsleiter. Die Abteilungen und alle Abteilungsgeschäfte sind nach den Grundsätzen der Satzung und der Vereinsordnungen zu führen. Dabei sind Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte, die das Vereinsvermögen betreffen, untersagt. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die einzelnen Abteilungen können ihre spezifischen Angelegenheiten mit eigenen Abteilungsordnungen und –regeln versehen. Abteilungsordnungen erhalten erst durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung Gültigkeit. Soweit die jeweilige Abteilungsordnung keine andere Regelung trifft, gelten die Bestimmungen dieser Satzung analog.
Die Abteilungen können zur Finanzierung ihrer, nur für den Abteilungszweck benötigten Einrichtungen und Geräte, einen zweckgebundenen Abteilungsbeitrag erheben. § 2 gilt entsprechend.

§ 14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  2. Wahl und Abberufung der von ihr zu bestellenden Mitglieder des Vereinsrats
  3. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung durch Veröffentlichung in der „Pegnitz Zeitung Lauf“ einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, der Vorstands- und Vereinsratssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 17 Vereinsordnungen
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung, Versammlungs- Finanz- und eine Ehrungsordnung, sowie eine Hallen- und Platzordnung erlassen. Diese sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 18 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Lauf an der Pegnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. April 2001 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lauf, den 20. April 2001
Änderung erfolgte am: 28. Dezember 2010

 

Mitglied werden

Monatsbeiträge

Monatsbeitrag Hauptverein nur per Lastschrift möglich, der Einzug erfolgt halbjährlich. € 12,50 Erstmitglied ab 18 Jahre € 6,50 Ehepartner / Schüler / Studenten Zuzüglich evtl. Abteilungsbeitrag Bei Eintritt ist ein kompletter Halbjahres-Beitrag fällig! Bei Kindern unter 14 Jahren ist die Mitgliedschaft eines Elternteiles erforderlich. Kündigungen bis spätestens 4 Wochen vorher schriftlich zum 30.06./31.12. an die Geschäftsstelle.

Datenschutzbestimmungen für den Mitgliedsantrag

Datenschutzrechtliche Hinweise und Erklärung des Vereins: Der Verein speichert die personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder in der Datenverarbeitungsanlage des TV 1877 Lauf e.V. Dies ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung, Einziehung der Beiträge, der Zugehörigkeit zu den Abteilungen, Ehrungen usw. unerlässlich. Der Verein ist verpflichtet, diese Daten nur für vereinsinterne Zwecke des Bayrischen Landessportverbandes oder die Fachverbände des Vereins zu verwenden. Die Weitergabe der Daten an andere Organisationen und/oder Personen ist dem Verein nicht gestattet. Die mit der Pflege des Datenbestandes beauftragten Personen haben die notwendige Sorgfalt zu wahren und sind zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet worden. Die Hinweise zum Datenschutz sind Bestandteil dieser Beitrittserklärung. Zur Unterstützung unsere Mitgliederverwaltung nehmen wir die Dienste von KDS Services in Anspruch. Diese Organisation ist an den Datenschutz gebunden. Ich bin damit einverstanden, dass auf jeglichen Vereinsveranstaltungen von mir oder meinen minderjährigen Angehörigen aufgenommene Bilder ausschließlich zum Zwecke der Berichterstattung oder Werbung über /für den TV 1877 Lauf e.V. gleich in welchem Medium (Zeitung, Homepage, Facebook etc.) dauerhaft Verwendung finden dürfen. Dies gilt auch für Zeiträume nach dem Austritt. Mir ist bekannt, dass ich der Verwertung für die Zukunft gesondert widersprechen kann, zum Zeitpunkt des Widerspruchs bestehende Print-Produkte dürfen durch den TV 1877 aufgebraucht werden.